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Schornsteinfegerwesen

Das Schornsteinfegerwesen ist maßgeblich im Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, verankert. 

Aus dem Gesetz ergibt sich die Struktur im Schornsteinfegerwesen.

So sind zum einen hoheitliche Maßnahmen festgelegt, die nur von dazu beliehenen bzw. bevollmächtigten Schornsteinfegern erbracht werden dürfen. Beliehene bzw. bevollmächtigte Schornsteinfeger müssen erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, das in Sachsen-Anhalt vom Landesverwaltungsamt durchgeführt wird.

Zum anderen werden nicht hoheitliche, also alle sonstigen, Maßnahmen marktmäßig vom Eigentümer der Feuerungsanlage vergeben und im Wettbewerb handwerklich erbracht. So wurde der bisher voll umfassend beliehene Bezirksschornsteinfegermeister zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, begrenzt auf die rein hoheitlichen Aufgaben. Alle sonstigen Schornsteinfegertätigkeiten stehen allen Schornsteinfegerbetrieben unabhängig von einer öffentlich-rechtlichen Beleihung offen.

Das Gesetz erleichtert in erster Linie den Vollzug seiner Vorschriften durch die Bundesländer. Die Verwaltung von Kehrbezirken wird verbessert und vereinfacht. So wird unter anderem die so genannte „Sammelausschreibung“ als Verfahren zur Besetzung von Bezirken ausdrücklich geregelt. „Sammelausschreibung“ bedeutet, dass zunächst Statusämter von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern ausgeschrieben werden und dann jedem ausgewählten Bewerber ein Bezirk zugewiesen wird. Dadurch wird es den zuständigen Landesbehörden ermöglicht, das Verfahren bei einer Vielzahl von erforderlichen Ausschreibungen zu verschlanken.

Weitere Änderungen zur Verbesserung der Kehrbezirksverwaltung betreffen unter anderem das Vollstreckungsrecht, die Regelung der Vertretung von beliehenen Schornsteinfegern und den Schutz von Kehrbuchdaten. Daneben stärkt das Gesetz auch den Wettbewerb des Schornsteinfegerhandwerks mit anderen Gewerken, indem es die Anforderungen an die Neutralität der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verschärft.

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Besonderheiten des Schornsteinfegerwesens

Die Schornsteinfegerbetriebe gehören als Gewerbetreibende dem Handwerk an. Jedoch besteht die Besonderheit des Schornsteinfegerwesens darin, dass es besondere gesetzliche Ausgestaltung erfährt, indem bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Interesse der allgemeinen Brandsicherheit auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Dazu gehören etwa Feuerstättenschauen, die Führung des Kehrbuchs und die Festlegung der jeweiligen Kehrintervalle wie auch die Bauabnahmen von häuslichen Feuerstätten.

Das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt hat in der Verordnung über die Kehr- und Überprüfungsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KÜO LSA) vom 17. Mai 2013 (GVBl. LSA, S. 249) den Umfang und die Zeitintervalle der Kehrungen und Überprüfungen nach dem Gesichtspunkt der Feuersicherheit festgelegt. Die für das Schornsteinfegerwesen zuständigen Behörden in Sachsen-Anhalt ergeben sich aus dem Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Land Sachsen-Anhalt (SchfHwGZustG LSA) vom 13. Januar 2016 (GVBI. LSA, S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2018 (GVBl. LSA, S. 58).

Gesetze und Verordnungen

Auf der Grundlage und zur Ausführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) wurden auf Bundesebene und in Sachsen-Anhalt folgende Gesetze bzw. Verordnungen erlassen:

  • Gem. § 23 SchfHwG das Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Land Sachsen-Anhalt (SchfHwGZustG LSA) vom 13. Januar 2016 (GVBI. LSA, S. 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2018 (GVBl. LSA, S. 58);
  • gem. § 1 Abs. 1 S. 2 SchfHwG die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) vom 16. Juni 2009 (BGBl. I S. 1292), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 760);
  • gem. § 1 Abs. 1 S. 3 SchfHwG die Kehr- und Überprüfungsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KÜO LSA) vom 17. Mai 2013 (GVBl. LSA, S. 249), sowie
  • gem. § 9b SchfHwG in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 9. Januar 2020 die Verordnung über das Ausschreibungs- und Auswahlverfahren für die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger im Land Sachsen-Anhalt (Ausschreibungs- und Auswahlverordnung Schornsteinfeger - AASchfVO LSA) vom 22. Juni 2020.
     

Diese Rechtsvorschriften können Sie wie folgt herunterladen:

  • Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk
    (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG)
    Zum Download
  • Gesetz über die Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Land Sachsen-Anhalt (SchfHwGZustG LSA)
    Zum Download
  • Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
    (Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO)
    Zum Download
  • Verordnung über die Ausführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten sowie den dazugehörigen Gebühren
    (Kehr- und Überprüfungsordnung des Landes Sachsen-Anhalt - KÜO LSA)
    Zum Download
     

Widersprüche im Schornsteinfegerwesen, soweit es um hoheitliche Maßnahmen geht, bearbeitet in der Regel das Landesverwaltungsamt in Halle (Saale). Die oberste Dienst- und Fachaufsicht über das Schornsteinfegerwesen führt in Sachsen-Anhalt das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung.

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