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Gaststättenrecht

Das Gaststättenrecht ist im Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (GastG LSA) geregelt.

Dauerhafter Betrieb

Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe dauerhaft betreiben möchte, muss dies gemäß § 2 Abs. 1 GastG LSA der örtlich zuständigen Gemeinde (Gewerbeamt) mindestens vier Wochen vor dem Beginn schriftlich mitteilen. Dies gilt für den Betrieb

  • von Zweigniederlassungen,
  • einer unselbständigen Zweigstelle,
  • die Verlegung der Betriebsstätte,
  • die Erweiterung des Angebotes.

Ebenso ist die Aufgabe des Betriebes einer Betriebsstätte entsprechend anzumelden.

Anzuzeigen ist ebenso, wenn das bisherige Angebot im laufenden Gaststättenbetrieb auf alkoholische Getränke oder auf das Angebot von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle ausgedehnt werden soll. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der örtlich zuständigen Gemeinde (Gewerbeamt) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Die Meldung kann formlos erfolgen. Es wird aber empfohlen, die von der Gemeinde bereitgestellten Formulare zu verwenden.

Vorübergehender Betrieb

Wer aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben will, muss dies gemäß § 2 Abs. 2 GastG LSA der örtlich zuständigen Gemeinde (Gewerbeamt) rechtzeitig mitteilen. Die dafür gültige Frist endet zwei Wochen vor dem Beginn des Betriebes. Anzugeben ist schriftlich die Dauer des Betriebes und des besonderen Anlasses. Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Nicht anzeigepflichtig ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe über eine Reisegewerbekarte verfügt.

Das Anzeigeverfahren entspricht dem Verfahren beim dauerhaften Betrieb einer Gaststätte.

Anzeige des Betriebes einer Straußwirtschaft

Wer eine Straußwirtschaft betreiben möchte, muss dies gemäß § 3 GastG LSA der örtlich zuständigen Gemeinde (Gewerbeamt) mindestens zwei Wochen vor dem Beginn schriftlich melden. Eine Straußwirtschaft beinhaltet den Verkauf überwiegend selbst erzeugten Weins oder Apfelweins am Ort des Herstellerbetriebes für eine Dauer von höchstens vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt höchstens vier Monaten im Jahr. Der überwiegende Teil der angebotenen Getränke muss aus der landwirtschaftlichen Produktion des Betreibers der Straußwirtschaft stammen. Speisen dürfen nur angeboten werden, wenn es sich um kalte oder einfach zubereitete warme Speisen handelt. Die Anzeige kann formlos erfolgen. Es wird empfohlen, die von der Gemeinde bereitgestellten Formulare zu verwenden.