De-minimis-Register
Das De-minimis-Register wird ab dem 1. Januar 2026 verpflichtend für alle Beihilfen, die unter die verschiedenen De-minimis-Verordnungen fallen. Es soll schrittweise das bisherige Verfahren mit Selbstauskünften und Bescheinigungen ablösen. Deutschland nutzt hierfür das von der EU-Kommission entwickelte webbasierte eAIR-Register.
Was ist das De-minimis-Register?
Das Register dient der zentralen Erfassung von staatlichen Beihilfen, die Unternehmen auf Basis verschiedener De-minimis-Verordnungen gewährt werden. Das Register soll die Erfassung vereinfachen, eine einheitliche Dokumentation ermöglicht und für Transparenz sorgen. Es ähnelt funktional dem TAM-Register, das etwa in der AGVO-Förderung genutzt wird.
Schwellenwerte und rechtlicher Hintergrund
Die Registerpflicht ergibt sich aus den derzeit gültigen EU-Verordnungen
- Allgemeine De-minimis-Verordnung
- DAWI-De-minimis-Verordnung (Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) und
- Agrar-De-minimis-Verordnung.
Über einen Zeitraum von drei Jahren dürfen Unternehmen danach maximal folgende Unterstützungsbeträge erhalten:
- Allgemeine De-minimis-Verordnung: bis zu 300.000 Euro
- DAWI-De-minimis-Verordnung: bis zu 750.000 Euro
- Agrar-De-minimis-Verordnung: bis zu 50.000 Euro; Registerpflicht ab 1. Januar 2027
Eintragung in das Register und Fristen
Die Eintragung muss innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe erfolgen – maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem der Rechtsanspruch entsteht, nicht der Auszahlungszeitpunkt.
Folgende Angaben sind einzutragen:
- Daten des Beihilfeempfängers
- Höhe der Beihilfe
- Datum der Bewilligung
- Zuständige Bewilligungsbehörde
- Art des Beihilfeinstruments (z. B. Zuschuss, Garantie)
- Zugehöriger Wirtschaftszweig gemäß NACE-Klassifikation
Die Eintragung kann manuell, über einen Excel-Sammelupload oder ab 2026 über technische Schnittstellen erfolgen. Das Register wird unter Wahrung datenschutzrechtlicher Vorgaben öffentlich einsehbar sein.
Wie erhalte ich Zugang zum Register?
Der Zugang zum De-minimis-Register ist nur über ein persönliches ECAS-Konto („EU Login“) mit 2-Faktor-Authentifizierung möglich. Jeder Login setzt zwingend eine solche 2FA voraus.
Erster Schritt: Erstellen eines ECAS-Kontos mit 2-Faktor-Authentifizierung anlegen („EU-Login“)
Jede berechtigte Person, die Zugang zum Register erhalten möchte, kann sich an die Adresse de-minimis-register@mw.sachsen-anhalt.de wenden. Von dort werden Sie entweder an den für Sie zuständigen Administrator verwiesen oder Ihr ECAS-Konto (sog. „EU Login“) wird angelegt.
Zeitraum bis zur vollständigen Einführung des Registers
Bis zum Ende des Übergangszeitraums
- Allg. De-minimis- und DAWI-de-minimis-VO bis zum 31.12.2028
- Agrar-De-minimis-VO bis zum 31.12.2029
also bis zu dem Zeitpunkt an dem ein vollständiger Dreijahreszeitraum im Register abgebildet ist, sind die Beihilfe sowohl in das Register einzutragen als auch parallel (wie bis dato üblich) die De-minimis-Erklärung einzuholen sowie die De-minimis-Bescheinigung auszustellen.
Information & Unterstützung
Zentraler Ansprechpartner für das eAid-Register in Sachsen-Anhalt ist das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten.
Alle zentralen Informationen zum De-minimis-Register sind auf dieser Webseite zum De-minimis-Register aufgeführt und werden fortlaufend aktualisiert. Für darüber hinaus gehende Fragen oder individuelle Anliegen steht zusätzlich die Kontaktadresse de-minimis-register(at)mw.sachsen-anhalt.de zur Verfügung.





