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Regelung der Ladenöffnungszeiten

Das Landesrecht regelt, an welchen Tagen der Einzelhandel seine Geschäfte öffnen darf, wann nicht sowie Ausnahmen.

Was bedeutet "Ladenöffnung"?

Zu welcher Uhrzeit und an welchen Tagen Einzelhandelsunternehmen öffnen können oder geschlossen bleiben müssen, regelt das Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA). Es legt die Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Sachsen-Anhalt fest, insbesondere an Sonn- und Feiertagen sowie am Heiligabend. Verkaufsstellen sind

  • Ladengeschäfte aller Art,
  • Kioske,
  • sonstige Verkaufsstellen und ähnliche Einrichtungen, in denen regelmäßig Waren verkauft werden können.

Der Verkauf und das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem sind gleichgestellt, wenn in einem Unternehmen Warenbestellungen entgegengenommen werden. In Sachsen-Anhalt dürfen Verkaufsstellen für den Verkauf montags bis freitags von 0 bis 24 Uhr und samstags von 0 bis 20 Uhr öffnen.

Wie sind Öffnungen an Sonn- und Feiertagen geregelt?

An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen grundsätzlich nicht öffnen. Es gibt aber Ausnahmen, die das Ladenöffnungszeitgesetz einzeln regelt. So dürfen an Sonn- und Feiertagen zum Beispiel

  • Bäcker- und Konditorwaren von Bäckereien und Konditoreien,
  • Blumen von Blumengeschäften sowie
  • Zeitungen und Zeitschriften von Kiosken

jeweils für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden angeboten werden. Über die konkreten Zeiten entscheiden die Handeltreibenden. Am Heiligabend darf der Verkauf längstens bis 14 Uhr angeboten werden. 

Die örtlich zuständige Gemeinde (Gewerbeamt) kann Verkaufsstellen erlauben, aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Für die Jahre 2023 und 2024 sind Öffnungen an höchstens sechs Sonn- und Feiertagen möglich. Von der Öffnung ausgenommen sind

  • der Neujahrstag,
  • der Karfreitag,
  • der Ostersonntag,
  • der Ostermontag,
  • der Volkstrauertag,
  • der Totensonntag,
  • der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie
  • der Heiligabend, wenn dieser auf einen Sonntag fällt.

Die Öffnung kann auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr nicht überschreiten. 

Welche Regelungen der Ladenöffnung gelten für Kur- und Erholungsorte sowie Ausflugsorte?

An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen in anerkannten Kur- und Erholungsorten sowie in Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr für den Verkauf von Reisebedarf sowie von Waren geöffnet sein, die den Charakter des Ortes kennzeichnen.

Die Handeltreibenden entscheiden, ob sie an 40 Sonn- und Feiertagen im Jahr ihre Verkaufsstellen jeweils acht Stunden öffnen. Alternativ ist eine Öffnugn an allen Sonn- und Feiertagen im Jahr möglich, aber nur für jeweils sechs Stunden in der Zeit von 11 bis 20 Uhr. Welche Orte als Ausflugsorte mit besonders starkem Fremdenverkehr sind, regelt die Verordnung über die Festlegung der Ausflugsorte.  

Sind Öffnungen in besonderen Notlagen möglich?

In besonderen Notlagen kann das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt erlauben, dass Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen öffnen. Dies gilt, wenn es im öffentlichen Interesse notwendig ist.