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Tierschutz bei der Schlachtung oder Tötung von Tieren

Seit 2013 sind für alle EU-Mitgliedsstaaten die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung unmittelbar anzuwenden. Die Verordnung benennt die zugelassenen Verfahren und speziellen Anforderungen zur Betäubung verschiedener Tierarten (mechanische und elektrische Verfahren, Gasbetäubung) sowie die zulässigen Verfahren zur Tötung (durch Blutentzug). Die ordnungsgemäße Betäubung hat der Schlachthofbetreiber eigenverantwortlich sicherzustellen.

In allen Bereichen, von der Handhabung und Pflege bis zur Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung der Tiere, dürfen nur Personen tätig werden, die über eine Sachkundebescheinigung verfügen. Voraussetzung für diese Bescheinigung ist eine Sachkundeschulung und -prüfung.

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Handbuch Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung

Das Handbuch Tierschutzüberwachung bei der Schlachtung und Tötung der Arbeitsgruppe Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) enthält Auslegungshinweise, die einen einheitlichen Vollzug der EU-Verordnung über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung und der nationalen Tierschutz-Schlachtverordnung sicherstellen sollen. Es richtet sich an die Vollzugsbehörden. Das Handbuch wird durch vorgenannte Länderarbeitsgemeinschaft regelmäßig aktualisiert.

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Kontrollen in Schlachteinrichtungen

Amtliche Kontrollen zum Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung in Sachsen-Anhalt 2018 bis 2020

Quelle: Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt

Anzahl der Einrichtungen zur Betäubung/ Schlachtung/ TötungAnzahl der kontrollierten EinrichtungenAnzahl der festgestellten Verstöße (Einzelverstöße)Anzahl aller behördlichen Maßnahmen (mündliche Belehrungen, Anordnungen, Bußgelder)
201880736*6*
201981714545
202071533838

* 2018 keine Einzelverstöße, nur Meldung von Schlachteinrichtungen, bei denen Verstöße festgestellt wurden

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