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Nationaler Aktionsplan Kupierverzicht

Zur Haltung kupierter Schweine ist seit 1. Juli 2019 eine Tierhaltererklärung erforderlich!

Veranlassung

Das routinemäßige Kupieren von Schweineschwänzen zur Verhinderung von Schwanzbeißen ist durch EU-Recht bereits seit 1991 verboten. Der Eingriff ist nur im Einzelfall zulässig, wenn er für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz oder zum Schutz anderer Tiere unerlässlich ist. Dies muss dem jeweils zuständigen Landkreis/kreisfreie Stadt auf Verlangen glaubhaft dargelegt werden.

Gemäß der Richtlinie 2008/120/EG darf der Eingriff nur dann vorgenommen werden,

  • wenn Bissverletzungen an den Schwänzen und Ohren von Schweinen nachweisbar sind,
  • obwohl im Vorfeld bereits andere Maßnahmen durchgeführt wurden, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden.

Bei einem Audit der EU im Jahr 2018 in Deutschland wurde festgestellt, dass in Deutschland wie auch in vielen anderen Mitgliedsstaaten flächendeckend gegen diese Vorschriften verstoßen wird. Deutschland und die betroffenen Mitgliedsstaaten wurden daher verpflichtet, einen Aktionsplan vorzulegen, mit dem sichergestellt wird, dass die Vorschriften künftig eingehalten werden.

Der nationale Aktionsplan für Deutschland wurde im September 2018 von der Agrarministerkonferenz beschlossen. Zentrale Vorgabe des Planes ist die sogenannte Tierhaltererklärung, mit der der Tierhalter nachweisen kann, dass er aufgrund der Bedingungen in seinem Betrieb derzeit nicht auf das Kupieren verzichten kann. Damit wird für den Tierhalter Rechtssicherheit geschaffen, unter welchen Bedingungen das Kupieren gegenwärtig noch zulässig ist. Der Aktionsplan sieht ein schrittweises Vorgehen bis zu einem Verzicht auf das Kupieren vor.

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Aktionsplan

Der Aktionsplan betrifft alle Produktionsstufen. Das heißt Ferkelerzeuger, Aufzüchter und Mäster sind gleichermaßen erfasst. Ein Betrieb mit mehreren Produktionsstufen muss den Aktionsplan für jede Stufe getrennt umsetzen.

Der Aktionsplan bietet zwei Optionen für den Tierhalter an:

  • Option 1 für Tierhalter, die weiterhin kupierte Tiere halten und
  • Option 2 für Tierhalter, die mit der Haltung unkupierter Tiere beginnen.

Nähere Erläuterungen zu den zwei Optionen und den damit verbundenen Maßnahmen finden sich im Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie und in Anlage 1 (Ablaufplan) und Anlage 5 (Handreichung zur Umsetzung).

Hinweis: Die unkupierten Tiere sind dauerhaft zu kennzeichnen, zum Beispiel über ein andersfarbiges Teilstück der Ohrmarke. Beim Landeskontrollverband Sachsen-Anhalt e.V. können hierfür amtliche Ohrmarken bezogen werden.

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Zeitplan

Die Tierhaltererklärung ist seit dem 01. Juli 2019 erforderlich.

Die Tierhaltererklärung muss jährlich neu ausgestellt werden. Hierfür ist die Risikoanalyse jährlich zu wiederholen. Die Erhebung und Dokumentation von Schwanz- und Ohrverletzungen (deutlich sichtbare Wunde, Kruste oder Verletzungen nach KTBL-Leitfaden Tierschutzindikatoren) erfolgt kontinuierlich im gesamten Bestand bei der Ein-, Aus- und Umstallung und Auswertung alle sechs Monate.

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Maßnahmenplan

Seit Mitte 2021 muss der zuständigen Behörde ein schriftlicher Maßnahmenplan vorgelegt werden, sofern weiterhin gemäß Option 1 des Aktionsplans kupierte Tiere gehalten werden.

Dieser ist durch den Tierhalter zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen, wenn in einem Betrieb in einem Zeitraum von zwei Jahren immer wieder Schwanzbeißen auftritt. Der Aktionsplan sieht hier den 1. Juli 2021 für eine rückblickende Betrachtung vor.

Betroffen von der Erstellung spezifischer Maßnahmenpläne sind in einem ersten Schritt Betriebe, die in den Jahren 2020 und 2021 das Vorkommen von mehr als zwei Prozent Ohr- und Schwanzverletzungen über die "2a-Tierhalter-Erklärung" dokumentiert haben.

Daraus folgt, dass diese Betriebe ab sofort auch einen schriftlichen Maßnahmenplan zur Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs benötigen. Neben dem Ferkelerzeuger gilt dies auch für Aufzüchter und Mäster.

Tierhalter, die von der Erstellung des Maßnahmenplans betroffen sind, haben spätestens bis zum 15.10.2021 einen erweiterten Maßnahmenplan vorzulegen. Dies wird ihnen schriftlich mitgeteilt, sofern eine Übermittlung an die untere Veterinärbehörde nicht bereits von selbst erfolgte.

Ob der Eingriff des Kupierens tatsächlich unerlässlich ist, kann nur durch amtliche Tierschutzkontrollen im Betrieb verifiziert werden. Das schließt eine systematische Überprüfung und Bewertung des Managements und der geplanten und bereits durchgeführten Optimierungsmaßnahmen des Tierhalters mit ein. Eingehende Maßnahmenpläne zum Nachweis der anhaltenden Unerlässlichkeit werden deshalb durch die zuständigen Behörden sukzessive in den Betrieben auf Plausibilität geprüft.

Insgesamt betreffen die Maßgabe zuerst die Tierhaltungen, die in den Anwendungsbereich der TierSchNutzV fallen. Die nicht erwerbsmäßigen Schweinehaltungen folgen in einem zweiten Schritt.

Die AG Tierschutz der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) hat für Tierhalter zur Auswahl und Unterstützung zwei Muster für Maßnahmenpläne entwickelt. Beide Dokumente können verwendet werden. Dazu gehört auch eine "Maßnahmentabelle zur Hilfestellung bei der Umsetzung der Rechtsanforderungen bezüglich des Schwanzkupierens". Alle drei Dokumente sind in der Dokumentenbox abrufbar.

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