Eine Vielzahl von Tierschutzanzeigen bei Sachsen-Anhalts Veterinärämtern betrifft die tiergerechte Haltung von Hunden. Der Tierschutzbeauftragte des Landes, Dr. Marco König, macht daher auf strengere tierschutzrechtliche Anforderungen an die Hundehaltung aufmerksam, die mit der Veröffentlichung einer Änderungsverordnung am 1. Januar 2022 in Kraft treten werden. Danach müssen Hunde ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers bekommen.
„In Abhängigkeit vom Alter und dem körperlichen Zustand des Hundes sollte das zumindest zweimaliger täglicher Auslauf mit einer Gesamtdauer von einer Stunde sein, gerne auch mehr“, verdeutlicht König. Hunden ist außerdem täglich Umgang mit Betreuungspersonen und regelmäßiger Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen. Eine Hundehaltung in Zwingern, Gebäuden oder Kleingärten, bei denen die Hundehalter nur zum Füttern und Versorgen vorbeikommen, ist damit eindeutig rechtswidrig. Für Welpen bis zum Alter von zwanzig Wochen ist die Zeitdauer des Umganges mit mindestens vier Stunden täglich sogar noch exakter vorgeschrieben.
Werden Hunde in Räumen, die nicht gleichzeitig dem Aufenthalt von Menschen dienen, gehalten – also zum Beispiel in Schuppen, Garagen, Lagerhallen und ähnlichem – muss für die Hunde ein freier Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein. Jedem Hund, der im Freien gehalten wird, ist nach wie vor eine Schutzhütte aus wärmedämmendem Material zur Verfügung zu stellen. Sie muss nun so bemessen sein, dass der Hund sich darin ausgestreckt hinlegen kann. Außerhalb der Hütte muss dem Hund ein witterungsgeschützter, also mindestens überdachter, schattiger und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung stehen, auf dem der Hund ausgestreckt in Seitenlage liegen kann.
Nach Ansicht des Tierschutzbeauftragten ist längst überfällig, dass nunmehr für die Ausbildung und Erziehung von Hunden Stachelhalsbänder und andere für Hunde schmerzhafte Mittel verboten sind. Vom 1. Januar 2023 an ist dann jegliche Anbindehaltung von Hunden – auch die an sehr langen Leinen oder so genannten Laufleinen – verboten. Ausnahmen hiervon gibt es nur für ausgebildete Hunde während ihrer Tätigkeit.
Weitere Regelungen ab 2023 betreffen die Zucht von Hunden:
- Hündinnen ist bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste zur Verfügung zu stellen, in der für die Welpen eine Mindesttemperatur von 18 Grad Celsius zu gewährleisten ist. Eine Betreuungsperson darf höchstens drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen.
- Welpen, die in Räumen gehalten werden, ist täglicher Auslauf im Freien zu gewähren.
„Diese Vorschriften sollen insbesondere die gewerbsmäßige Zucht mit mehreren Hündinnen zu Erwerbszwecken reglementieren“, erläutert der Tierschutzbeauftragte. „Auch hier darf nicht aus Kostengründen auf eine tiergerechte Haltung und Betreuung verzichtet werden, wie es leider noch sehr häufig der Fall ist.“
Als sehr wichtigen Schritt zur Eindämmung von tierschutzwidrigen Amputationen und Qualzuchten sieht König die Vorschriften zum Ausstellungsverbot an. Danach ist es künftig untersagt, Hunde auszustellen, bei denen Ruten oder Ohren tierschutzwidrig kupiert sind oder die mit so genannten vererbbaren Defektmerkmalen behaftet sind. Zu letzteren zählen laut Tierschutzbeauftragtem insbesondere Hunde mit angezüchteter Kurzköpfigkeit, Haarlosigkeit oder bestimmten Fellfarben, weil diese im Erbgang sehr häufig mit Funktionsausfällen von Körperteilen oder Organen verknüpft sind.
Weitere Informationen zur Tätigkeit des Tierschutzbeauftragten sowie eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme finden Sie auf den Internetseiten des Ministeriums unter https://mwl.sachsen-anhalt.de/landwirtschaft/tierschutz/tierschutzbeauftragter/.