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Forstminister Sven Schulze: „Das bedeutet nicht, dass in jedem Wald uneingeschränkt Windräder gebaut werden dürfen.“

Änderung des Waldgesetzes

Magdeburg. Auf Grund einer Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am 27. September 2022 den generellen Ausschluss von Windenergieanlagen auf Waldflächen im Landeswaldgesetz des Landes Thüringen für verfassungswidrig erklärt. Infolgedessen ist auch Sachsen-Anhalt verpflichtet, eine Anpassung des Landeswaldgesetzes vorzunehmen. Hierzu wird dem Landtag ein Vorschlag zur verfassungskonformen Änderung der Gesetzeslage unterbreitet. Konkret sieht der Vorschlag die Streichung von Satz 3 des § 8 Abs. 1 vor. Nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes wird demnach das Pauschalverbot zum Bauen von Windkraftanlagen im Wald aufgehoben.

„Diese Gesetzesänderung bedeutet jedoch nicht, dass in sämtlichen Waldteilen uneingeschränkt Windkraftanlagen errichtet werden dürfen“, sagt dazu Sachsen-Anhalts Forstminister Sven Schulze. „Jede Windkraftanlage bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.“ Die Entscheidung über die Zulässigkeit von Windkraftanlagen in bestimmten Waldgebieten obliege der Verantwortung der Landkreise als untere Immissionsschutzbehörden. Diese legen fest, an welchen Standorten Windkraftanlagen zulässig sind. "Mir ist wichtig, dass die Menschen und die betreffenden Gremien vor Ort mitentscheiden, ob Windkraftanlagen im Wald gebaut werden“, so Minister Sven Schulze weiter.

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