Unternehmen in Sachsen-Anhalt, die durch Corona-bedingte Schließungen oder Beschränkungen erhöhte Kosten oder Umsatzeinbußen verzeichnen, können neue Unterstützung beantragen. Die Überbrückungshilfe IV ist ab sofort verfügbar. Die Förderung gilt für den Bewilligungszeitraum Januar bis März 2022.
Besonderes Augenmerk bei der Überbrückungshilfe IV liegt auf folgenden Punkten:
- Unternehmen, die im Dezember durch Absagen von Advents- und Weihnachtsmärkten im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent hatten;
- Unternehmen, die aufgrund freiwilliger Schließungen Corona-bedingt einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent hatten;
- Förderung von Kontrollkosten bei der Umsetzung von Zutrittsbeschränkungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie - hier: zusätzliche Sach- und Personalkosten
- Reaktivierung der Sonderregelung für die pyrotechnische Industrie
Einen vollständigen Überblick über die Regelungen zur Überbrückungshilfe steht auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bereit. Dies gilt auf für Informationen zur Antragstellung. Anträge können Unternehmen über Steuerberaterinnern und Steuerberater, als sogenannte prüfende Dritte, einreichen.