Magdeburg. Ackerflächen, die am 1. Januar 2026 Ackerland waren, bleiben dauerhaft Ackerland. So sieht es eine EU-Regelung vor, die nun auch für die landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland umgesetzt wird.
Landwirtschaftsminister Michael Richter: „Mit der Stichtagsregelung wird einerseits Bürokratie abgebaut, die Betriebe von unnötigem Pflügen entlastet und die Umwelt geschont. Das ist eine Konstellation, die für alle Seiten Vorteile bringt.“
Bisher entstand automatisch Dauergrünland auf Ackerflächen, auf denen seit mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren (Zähljahren) Gras oder andere Grünfutterpflanzen angebaut wurden und die nicht Teil einer Fruchtfolge waren und die in diesem Zeitraum nicht gepflügt wurden oder die stillgelegt waren. Diese Regelung entfällt nunmehr rückwirkend zum Stichtag 1. Januar 2026. Diese Flächen bleiben zukünftig Ackerland, auch wenn mehr als fünf Jahre in Folge Gras oder andere Grünfutterpflanzen darauf angebaut werden und in dieser Frist nicht gepflügt wurde oder die Fläche mehr als fünf Jahre stillgelegt war. Damit erübrigt sich auch die Pfluganzeige. Für Flächen, die dauerhaft Ackerland bleiben sollen, ist von den Antragstellenden nichts zu unternehmen.
Wenn wie bisher aus Ackerland automatisch Dauergrünland werden soll, ist dazu aktiv eine einzelflächenbezogene Entscheidung zu treffen. Dafür wurden jetzt im Agrarantrag von Sachsen-Anhalt die technischen Voraussetzungen geschaffen. Der Betriebsinhaber muss in dem Fall im geografischen Flächennachweis (GFN) des Agrarantrages bis zum 30. September 2026 die dafür vorgesehenen Ackerflächen aktiv mit der Bindung S26_GL („Nimmt nicht an Stichtagsregelung teil (kann DGL werden)“) kennzeichnen und den GFN neu einreichen.
Das sollten Antragstellenden auf EU-Agrarförderung für ihre Entscheidung wissen:
• Diese Entscheidung gilt dauerhaft auch für künftige Bewirtschafter und kann nach dem 30.September 2026 nicht mehr geändert werden.
• Für die Umwandlung von vor 2015 entstandenem Dauergrünland ist weiterhin Ersatzdauergrünland erforderlich. Nach derzeitigen Informationen kann das Ersatzdauergrünland auf den dauerhaften Ackerflächen angelegt werden.
• Förderrechtlich kann neues Dauergrünland in Sachsen-Anhalt nur entstehen, wenn Ackerland fünf Jahre nicht gepflügt wurde. Sofern für die Teilnahme an der Öko-Regelung 4 oder an Agrarumweltmaßnahmen zur Einhaltung der Viehbesatzdichte zusätzliches betriebliches Dauergrünland erforderlich ist, sollte die Zähljahresregelung beibehalten werden.
• Die Neuregelung gilt nur im EU-Förderrecht. Es ist daher zu beachten, dass nach Fachrecht, insbesondere Naturschutzrecht, weiterhin Dauergrünland entstehen kann. Der förderrechtliche Ackerstatus ersetzt keine Prüfung der naturschutzrechtlichen Umbruchzulässigkeit.
• Dauerkulturen sind nicht von der Öffnung betroffen. Werden sie später zu Ackerland umgewandelt, gelten auf diesen Flächen dann die bisherigen Regeln zur automatischen Dauergrünlandentstehung nach fünf Jahren ohne Pflügen.
Hintergrund:
Die EU hatte sich im November 2025 auf ein Paket zur Vereinfachung der Gemeinsamen Agrarpolitik geeinigt, dem so genannten Omnibus III-Paket („GAP-Vereinfachungspaket“). Zum 1. Januar 2026 ist die entsprechende Verordnung (EU) 2025/2649 in Kraft getreten. Ein wesentlicher Punkt darin ist die Möglichkeit, eine Stichtagsregelung im Zusammenhang mit der Dauergrünlandentstehung einzuführen. Für die Umsetzung in Deutschland sind Änderungen am nationalen Recht erforderlich. Dies betrifft vor allem die GAP-Direktzahlungen-Verordnung, die GAP-Konditionalitäten-Verordnung und die GAP-InVeKoS-Verordnung. Die Entwürfe befinden sich derzeit im Bundesratsverfahren.

