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Gewerberecht

Anzeige des Gewerbes

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde anzeigen, § 14 Gewerbeordnung (GewO) und Gewerbeanzeigenverordnung (GewAnzV).

Das Gleiche gilt, wenn

1. der Betrieb verlegt wird,

2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, oder

3. der Betrieb aufgegeben wird.

Die Anzeigepflichten für das Reisegewerbe ergeben sich aus § 55c GewO.

Die Vorschrift des § 14 GewO verfolgt vorrangig den Zweck, der zuständigen Behörde Aufschluss über die Zahl und die Art der in ihrer Region vorhandenen Gewerbebetriebe zu geben und eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55c GewO über den Beginn, die Veränderung oder die Aufgabe einer gewerblichen Tätigkeit sind grundsätzlich auf Vordrucken zu erstatten, die den als Anlagen zur Gewerbeordnung abgedruckten Mustern entsprechen. Die §§ 14 und 55c GewO lassen andere Anzeigepflichten, zum Beispiel nach der Makler- und Bauträgerverordnung, dem Gaststättengesetz des Landes Sachsen-Anhalt und der Handwerksordnung unberührt. Die Anzeigen nach den §§ 14 und 55c GewO gelten jedoch gleichzeitig als steuerliche Anzeigen nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung. Auch die Mitteilungspflicht nach § 192 Abs. 1 SGB VII gegenüber dem zuständigen Unfallversicherungsträger gilt als mit der Gewerbeanzeige erfüllt, wenn sie binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens erstattet wird.

Eine Anzeigepflicht nach den §§ 14 und 55c GewO und der GewAnzV besteht nur für den Betrieb eines "Gewerbes" beziehungsweise für "selbständige Gewerbetreibende".

Was ist anzuzeigen?

Meldepflichtig nach der Gewerbeordnung sind:

  • der Beginn des Betriebes,
  • die Errichtung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle
  • jede Verlegung des Betriebes,
  • ein Wechsel des Gegenstandes und Ausdehnung auf andere Waren oder Dienstleistungen, die beim angemeldeten Gewerbebetrieb nicht geschäftsüblich sind,
  • die Aufgabe des Betriebes,
  • die Aufstellung von Automaten (Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten) als selbstständiges Gewerbe.

Wann ist anzuzeigen?

Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Gewerbes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. 

Wie ist anzuzeigen?

Bundeseinheitliche Vordrucke sind beim Gewerbeamt der örtlich zuständigen Gemeinde erhältlich. Der Anmeldung sind beizufügen:

  • Kopie des Personalausweises oder Passes mit letzter Meldebescheinigung,
  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Kopie des Ausweises vom Vollmachtgeber und Bevollmächtigten,
  • bei ausländischen Gewerbetreibenden: Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung,
  • Kopie des Handelsregisterauszuges bei Personen- sowie Kapitalgesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH, GmbH & Co. KG etc.),
  • bei ausländischen Handelsregistereintragungen: Nachweis der Eintragung im jeweiligen Handelsregister und (beglaubigte) Übersetzung in deutsche Sprache; Vollmacht des Leiters der Niederlassung bzw. des Anmelders zur Gründung der Zweigniederlassung. Diese Vollmacht muss nicht beglaubigt sein, sie muss jedoch von einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet worden sein, der im Handelsregister aufgeführt ist.
  • Kopie des Notarvertrages bei Firmen, die sich in Gründung befinden,
  • Kopie der Handwerkskarte oder der Eintragung in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe,
  • Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession (z.B. als Makler, Bauträger, Baubetreuer, Pfandleiher oder bei Immobilien, Finanzierungen, Kapitalanlagen, bei dem Gaststätten-, Spielhallen-, Spielautomatengewerbe, Bewachungsgewerbe, Versteigerergewerbe sowie Güterkraftverkehrs- und Taxigewerbe). 

Wo ist anzuzeigen?

Die Gewerbeanmeldung erfolgt beim Gewerbeamt der örtlich zuständigen Gemeinde. Örtlich zuständig ist die Gemeinde, in deren Bereich das Gewerbe begonnen wird oder das anzeigepflichtige Ereignis eintritt. 

Wer zeigt an?

Anzeigepflichtig sind die Gewerbetreibenden.

Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) müssen alle geschäftsführenden Gesellschafter eine eigene Gewerbeanmeldung erstatten.

Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) müssen die gesetzlichen Vertreter (etwa Geschäftsführer) die Anzeigepflicht erfüllen. Es genügt dabei eine Gewerbeanzeige. Bei Gründergesellschaften sind die Gewerbetreibenden die Gründer und nicht etwa die Gründergesellschaft (zumeist eine BGB-Gesellschaft) oder die künftige juristische Person. Anzeigepflichtig sind daher die Gründer.

Erlaubnispflichtiges Gewerbe

In der Regel genügt zur Aufnahme einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit die Anzeige bzw. Anmeldung. Für eine ganze Reihe gewerblicher Tätigkeiten bedarf es jedoch einer besonderen staatlichen Erlaubnis, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Erlaubnispflichtig sind z.B. das Inverkehrbringen freiverkäuflicher Arzneimittel außerhalb von Apotheken, das Bewachungsgewerbe oder die Tätigkeiten als Makler, Bauträger- und Baubetreuer. 

Weitere öffentliche Pflichten

Die Gewerbeanzeige muss unabhängig von anderen Anzeigepflichten, Erlaubnissen sowie sonstigen öffentlichen Pflichten und neben diesen erfolgen. Beispielsweise gibt es Anmelde- oder Anzeigepflichten aus dem Bereich der Sozialversicherung, Berufsgenossenschaft, Steuerverwaltung oder Eintragungspflichten im Handelsregister.