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Schutz von Versuchstieren

In Sachsen-Anhalt sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Überwachung von Versuchstierhaltungen zuständig. Rechtsgrundlagen sind das Tierschutzgesetz (neu: Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes - Schutz von Versuchstieren) und die Tierschutz-Versuchstierverordnung

Zuständige Behörde für die Prüfung und Genehmigung von Tierversuchsvorhaben (Versuchsanträge) sowie für die Prüfung von Anzeigen zu Tierversuchen ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

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Kommission zur Entscheidung über die Genehmigung von Tierversuchen

Die Genehmigungsbehörde beruft eine Kommission zur Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Entscheidung über die Genehmigung von Versuchsvorhaben ein. Die Einberufung dieser Kommission ist verpflichtend gemäß Tierschutzgesetz vorgeschrieben und wird paritätisch aus Wissenschaftlern mit speziellen Fachkenntnissen und mindestens zu einem Drittel aus Mitgliedern von Tierschutzorganisationen zusammengesetzt.

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3R-Prinzip

Ein Tierversuch wird erst genehmigt, wenn der Antragsteller in einer allgemeinverständlichen, nichttechnischen Zusammenfassung dargelegt hat, dass er bei der Planung das 3R-Prinzip (Replacement, Reduction, Refinement = Vermeiden, Verringern, Verbessern) berücksichtigt hat. So ist anzugeben, welche Ersatz- und Ergänzungsmethoden genutzt werden, wie die Tierzahl auf das geringstmögliche Maß verringert wird und welche Maßnahmen ergriffen werden, um die Belastung der Tiere möglichst gering zu halten.

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