Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
Allgemeines
Die Schwarzarbeit ist eine große Belastung für Wirtschaft und Gesellschaft und damit für jeden einzelnen von uns. Denn wer schwarz arbeitet oder illegal Personen beschäftigt, zahlt weder Steuern noch Sozialabgaben. Unser Sozialsystem ist nicht zuletzt wegen der Schwarzarbeit von hohen Mittelzuflüssen abhängig, was wiederum reguläre Arbeit verteuert und Schwarzarbeit für viele so attraktiv macht - ein Teufelskreis mit Schäden in zweistelliger Milliardenhöhe.
Schwarzarbeit entzieht ganzen Branchen und den dazugehörigen Unternehmen (insbesondere im Handwerk) die Aufträge. Dadurch werden Arbeitsplätze nicht nur gefährdet, sondern vernichtet, beziehungsweise sie entstehen gar nicht erst.
Auf Bundesebene gilt es nachhaltig die Höhe der Steuer und Abgabenlast zu senken, um auf diese Weise der Schwarzarbeit den wesentlichen Anreizfaktor zu nehmen.
In dem Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004, das mit Wirkung 1. August 2004 in Kraft getreten ist, wurden deshalb die bis dahin in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Regelungen zur Schwarzarbeitsbekämpfung in einem Stammgesetz zusammengefasst, die Prüfungs- und Ermittlungsrechte der Zollverwaltung gestärkt und klar geregelt sowie die Strafandrohung erheblich erweitert.
Wesentliche Änderungen aus gewerblicher Sicht
Die Vielfalt von Schwarzarbeit wurde erstmals gesetzlich definiert. Demnach arbeitet schwarz, wer seiner Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes nach § 14 der Gewerbeordnung (GewO) nicht nachkommt, die erforderliche Reisegewerbekarte nach § 55 GewO nicht erworben hat oder ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle nach § 1 der Handwerksordnung (HwO) eingetragen zu sein.
Nicht darunter fallen die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichteten Dienst- oder Werkleistungen
- von Angehörigen oder Lebenspartnern
- aus Gefälligkeit
- im Wege der Nachbarschaftshilfe
- im Wege der Selbsthilfe.
Nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Tätigkeiten werden gegen ein geringes Entgelt erbracht. Eine erbrachte Hilfe darf beispielsweise keine Hilfeleistung zu einer gewerblichen Tätigkeit oder auf Gewinn ausgerichtet sein. Bezüglich der Höhe des Entgeltes gibt es keine vorgegebene Grenze. Für die Beantwortung der Frage, ob beispielsweise Nachbarschaftshilfe vorliegt, müssen alle Umstände des Einzelfalls gewürdigt werden. Die Finanzarbeit Schwarzkontrolle der Zollverwaltung (FKS) prüft und ermittelt den Sachverhalt, um den Einzelfall zu beurteilen.
Die bisher nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden prüfen weiterhin die Verstöße gegen die §§ 14 und 55 der GewO und § 1 der HwO. Ansonsten unterstützen sie die Zollbehörden.
Die Zollbehörden wie auch die diese unterstützenden Gewerbeämter sind zum Zwecke der Überprüfung von Personen befugt
- Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers und des Auftragnehmers von selbständig tätigen Personen während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen zu betreten
- Auskünfte hinsichtlich ihrer Beschäftigung einzuholen und
- Einsicht in die von ihnen mitgeführten Unterlagen zu entnehmen.
Die von der Überprüfung Betroffenen haben die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, d.h. die für die Prüfung erheblichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig nach diesem Gesetz handelt, wer
- fahrlässig oder vorsätzlich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 d und e das Gewerbe (§ 14 GewO) nicht anzeigt,
- die Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat,
- nicht in die Handwerksrolle mit einem zulassungspflichtigen Handwerk (§ 1 HwO) als stehendes Gewerbe eingetragen ist (§ 8 Nr. 1 e) und
- Dienst- oder Werkleistungen in erheblichen Umfange erbringt oder ausführen lässt.
Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Wer eine Prüfung nicht zulässt und Daten nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise übermittelt, kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro bestraft werden.