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Geldwäscheprävention

Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten in den legalen Wirtschaftskreislauf, mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Geldwäschegesetz

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Die Auswirkungen sind erheblich. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch großen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten.

Die Prävention und Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind Ziele, über die ein internationaler Konsens besteht. Sie wurden in der Bundesrepublik Deutschland zuletzt durch das „Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" unter Berücksichtigung europäischer Vorgaben fortentwickelt.

Das GwG legt bestimmten Unternehmen und Personen (den „Verpflichteten“) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund eher erkennen, zu deren Aufdeckung beitragen und ggf. verhindern.

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Kreis der Verpflichteten

Der Kreis der Verpflichteten ist in § 2 GwG festgelegt. Dabei handelt es sich u.a. um Versicherungsunternehmen, Güterhändler, Immobilienmakler (soweit sie Kauf und Verkauf von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten vermitteln), unter bestimmten Voraussetzungen Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, ebenso unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsvermittler, Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Abs. 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, Steuerberater sowie Rechtsanwälte. 

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Wirtschaftlich Berechtigter

Des Weiteren definiert § 3 GwG den sogenannten wirtschaftlich Berechtigten. Dieser kann immer nur eine natürliche Person sein. Wirtschaftlich berechtigt ist danach eine natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder die natürliche Person, auf deren Veranlassung die Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Bei juristischen Personen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise die Kontrolle über diese ausübt.

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Sorgfaltspflichten

Die Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz haben folgende Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

Sie müssen über ein wirksames Risikomanagement verfügen, das nach Art und Umfang ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Dazu müssen eine Risikoanalyse durchgeführt und interne Sicherungsmaßnamen ergriffen werden. Güterhändler müssen nur dann über ein Risikomanagement verfügen, wenn sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen ab 10.000 Euro vornehmen oder entgegennehmen. Im Rahmen der Risikoanalyse müssen die Verpflichteten die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ermitteln, die für die von ihnen betriebenen Geschäfte bestehen, und diese bewerten. Faktoren für ein potentiell niedrigeres oder höheres Risiko sind den Anlagen 1 und 2 zum GwG zu entnehmen. Die Risikoanalyse muss dokumentiert, regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert werden. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass sie ihr zur Verfügung gestellt wird.

Sie müssen interne Sicherungsmaßnahmen durchführen. Dazu zählen insbesondere:

  • die Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen,
  • die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und eines Stellvertreters,
  • die Überprüfung von Mitarbeitern auf ihre Zuverlässigkeit und 
  • die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter über Typologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie über die einschlägigen Vorschriften und Pflichten, einschließlich des Datenschutzes.

Für bestimmte Branchen ist in jedem Fall ein Geldwäschebeauftragter auf Führungsebene zu bestimmen.

  • Dazu gehören Kreditinstitute und Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen.
  • Für andere Branchen kann die Aufsichtsbehörde dies anordnen, wenn sie dies für angemessen hält. Bei Güterhändlern, Immobilienmaklern und Versicherungsvermittlern könnte dies erfolgen.
  • Bei Güterhändlern soll die Aufsichtsbehörde die Bestellung anordnen, wenn die Haupttätigkeit im Handel mit hochwertigen Gütern (u. a. Edelmetalle und -steine, Schmuck, Kunstgegenstände, Antiquitäten, Autos) besteht.

Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 10 GwG)

  • müssen zunächst die eigenen Vertragspartner identifiziert und
  • dann ggf. genauer überprüft werden.
  • Ebenso ist zu prüfen, ob ein Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Ist dies so, ist dieser ebenfalls zu identifizieren.
  • Soweit sich der Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung nicht bereits zweifelsfrei aus dieser selbst ergeben, müssen auch hierüber Informationen eingeholt und diese bewertet werden.
  • Geprüft werden muss zudem, ob es sich beim Vertragspartner um eine sog. politisch exponierte Person (PeP) handelt.

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten greifen

  • grundsätzlich bei Begründung einer Geschäftsbeziehung oder außerhalb einer Geschäftsbeziehung bei Durchführung einer Transaktion von 15.000 Euro oder mehr.
  • Güterhändler müssen diese Informationen bereits einholen, wenn sie im Rahmen einer Transaktion Barzahlungen von mindestens 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen.
  • Eine Transaktion ist dabei eine oder - soweit zwischen ihnen eine Verbindung zu bestehen scheint - mehrere Handlungen, die eine Geldbewegung bezwecken oder bewirken.

Eine geldwertunabhängige Sorgfaltspflicht besteht immer dann, wenn

  •  Tatsachen auf Geldwäsche oder die Finanzierung von Terrorismus hindeuten.
  • Soweit sich aus Anhaltspunkten, die in den Anlagen 1 und 2 zum GwG genannt sind, ein geringeres oder höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ergibt, können vereinfachte oder auch verstärkte Sorgfaltspflichten greifen.
  • Ein höheres Risiko kann z. B. vorliegen, wenn es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine „PeP" oder ein Familienmitglied von dieser oder eine ihr nahestehende Person handelt, oder wenn es sich um eine Transaktion handelt, die besonders groß oder komplex ist, ungewöhnlich abläuft und/oder ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck erfolgt.

Zur Identifizierung und Dokumentation müssen

  • bei einer natürlichen Person Vorname, Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit sowie Wohnanschrift erhoben werden.
  • Bei einer juristischen Person sind die Firma bzw. der Name, die Rechtsform, ggf. die Registernummer, die Anschrift des Sitzes und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter festzustellen.
  • Die Identifizierung muss bei natürlichen Personen anhand eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises (Personalausweis, Pass etc.) oder anhand eines anderen im Gesetz genannten Identitätsnachweises erfolgen.
  • Bei juristischen Personen erfolgt dies anhand eines Auszugs aus dem entsprechenden Register, von Gründungsdokumenten oder einer eigenen dokumentierten Einsichtnahme des Verpflichteten in das entsprechende Register.
  • Es bestehen außerdem umfangreiche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, z.B. die Verpflichtung, die zur Identifizierung erhobenen Informationen über den Vertragspartner, ggf. auch über den wirtschaftlich Berechtigten aufzubewahren.
  • Die zur Identifizierung vorgelegten Dokumente müssen die Verpflichteten kopieren oder scannen und aufbewahren.

Eine Meldepflicht an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) besteht

  • bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw.
  • wenn der Geschäftspartner nicht offenlegt, dass er das Geschäft für einen wirtschaftlich Berechtigten vornehmen will.

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Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) ist die nationale Zentralstelle für die Entgegennahme, Sammlung und Auswertung von Meldungen über ungewöhnliche oder verdächtige Finanztransaktionen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stehen könnten.  Dadurch trägt die FIU als "Intelligence-Einrichtung" dazu bei, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mittels gezielter Analyse zu verhindern und entlastet hierdurch insbesondere die Strafverfolgungsbehörden. Sie ist eine rein administrativ ausgerichtete Behörde und innerhalb der Generalzolldirektion im Zollkriminalamt angesiedelt.

Kontakt zur FIU:

Generalzolldirektion – Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
Postfach 85 05 55
51030 Köln

Telefon: 0351/44834-556
Web: www.fiu.bund.de

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Transparenzregister

Ein Transparenzregister dient der Erfassung und Zugänglichmachung von Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens.

  • Dafür werden Unternehmen verpflichtet, Angaben über ihren wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen.
  • Ausnahmen von diesen Pflichten bestehen, wenn sich die Angaben bereits aus anderen öffentlichen Registern ergeben und diese Informationen elektronisch abrufbar sind. Hier ist vor allem das Handelsregister zu nennen.
  • Zu den Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten gehören Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, wozu auch die Höhe der Kapitalanteile oder der Stimmrechte zählen.
  • Seit 2018 stehen diese Angaben im Transparenzregister zur Verfügung.
  • Einsicht in das Transparenzregister erhalten dazu berechtigte Behörden, die nach dem GwG Verpflichteten, sofern sie darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgt, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat.

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Bußgeld

Unternehmen, die vom GwG verpflichtet werden, sollten die Anforderungen des GWG nicht zuletzt zur Vermeidung eines Bußgeldes sorgfältig beachten. Besondere Bedeutung hat die Schulung von Mitarbeitern, um bei einem Verdacht der Geldwäsche effektiv den Meldepflichten gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) nachkommen zu können.

Daneben sind die von der Aufsichtsbehörde bereitgestellten Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung zu berücksichtigen.

Verstöße gegen Verpflichtungen nach dem GwG sind bußgeldbewehrt. Bereits bei einem erstmaligen Verstoß kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 100.000 Euro verhängt werden. Je nach Schwere des Verstoßes kann die Höhe des Bußgelds  bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 % des Vorjahresumsatzes betragen.

Einzelheiten zur Geldwäscheprävention ergeben sich aus den Gemeinsamen Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Länder der Bundesrepublik Deutschland zum Geldwäschegesetz (GwG) für Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen (ohne Glücksspielveranstalter und -betreiber).

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Aufsichtsbehörden in Sachsen-Anhalt

In Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt die für den Nichtfinanzsektor zuständige Aufsichtsbehörde; ausgenommen ist hiervon jedoch die geldwäscherechtliche Aufsicht über die Spielbanken im Land Sachsen-Anhalt, die das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt ausübt.

Die Aufsichtsbehörden haben die Einhaltung der genannten Sorgfaltspflichten zu  kontrollieren, bei Bedarf Maßnahmen anzuordnen und Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern zu ahnden. Die Aufsichtsbehörden sind ebenfalls verpflichtet, der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) beim Zollkriminalamt etwaige Verdachtsfälle nach  § 44 Abs. 1 GwG zu melden.

Oberste Landesbehörde in Sachen Geldwäscheprävention ist das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt. Zuständig ist hier Referat 33 – Wettbewerbsrecht, Bankwesen, Landeskartellbehörde, Wirtschafts- und Gewerberecht.

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Kontakt

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten
Referat 33 – Wettbewerbsrecht, Bankwesen, Landeskartellbehörde, Wirtschafts- und Gewerberecht
Hasselbachstraße 4
39104 Magdeburg