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Direktzahlungen für landwirtschaftliche Betriebe

Bausteine der Direktzahlungen

1. Basisprämie

Im Jahr 2022 beträgt die Direktprämie 167,56 Euro pro Hektar.

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2. Umverteilungsprämie

Die Umverteilungsprämie, eingeführt 2014, ist ein Zuschlag auf die ersten Hektare für kleine und mittlere Betriebe. Das bedeutet, alle Betriebe erhalten für die ersten 30 Hektar etwa 50 Euro pro Hektar und für weitere 16 Hektar etwa 30 Euro pro Hektar.

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3. Junglandwirtprämie

Für Junglandwirte bis 40 Jahre gibt es eine Zusatzprämie von etwa 44 Euro pro Hektar. Die Prämie wird für maximal 90 Hektar Landwirtschaftsfläche und für längstens fünf Jahre ab dem Jahr der Erstniederlassung gewährt.

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4. Greening-Prämie

Für konkrete Umweltleistungen der Landwirtschaft, das Greening, werden 2022 81,78 Euro pro Hektar zusätzlich gewährt. Zu diesen Leistungen zählen

  • die Erhaltung der Höchstanteile bei den angebauten Kulturen (Anbaudiversifizierung),
  • die Erhaltung von Dauergrünland,
  • die Bereitstellung von mindestens 5 Prozent der Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen unter Anwendung von für Klima- und Umweltschutz besonders förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden.

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Übergangszeitraum bis zur nächsten Förderperiode

Im Jahr 2021 werden sechs Prozent und im Jahr 2022 acht Prozent der Mittel von der ersten Säule in die zweite Säule umgeschichtet. Die Umschichtungen kommen im EU-Haushaltsjahr 2022 und 2023 den Maßnahmen für die ländliche Entwicklung zu gute.

Es gibt zwei Übergangsjahre bis zur neuen Förderperiode. Sie beginnt somit am 01.01.2023. Durch die Übergangsregelungen wird es keine Veränderungen für die Antragssteller geben.

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Nächste Förderperiode - Ausblick

Über die Ausgestaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in der nächsten Förderperiode wird bereits seit Juni 2018 diskutiert.

Auf EU-Ebene

Die Beschlüsse des Trilogs (Europäische Kommission, Europäisches Parlament und Ministerrat) von Ende Juni 2021 für die GAP in der nächsten Förderperiode beinhalten unter anderem die Weiterentwicklung des Systems der Direktzahlungen und eine stärkere Fokussierung auf die Zielerreichung sowie mehr Verantwortung für die Mitgliedsstaaten bei der Planung und Umsetzung. Die Mitgliedstaaten sollen ihre Interventionen, mit denen sie die EU-spezifischen Ziele verwirklichen wollen, in einem GAP-Strategieplan darlegen. Die GAP-Strategiepläne kombinieren die meisten GAP-Stützungsinstrumente, die aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) (einschließlich der sektoralen Programme, die bisher im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation-Verordnung aufgestellt wurden) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden. Somit sollen die Mitgliedstaaten eine einheitliche, kohärente Interventionsstrategie je Mitgliedstaat entwickeln. In den GAP-Strategieplänen bestimmen die Mitgliedstaaten anhand gemeinsam festgelegter Ergebnisindikatoren die Zielwerte, die sie in dem Programmplanungszeitraum erreichen möchten. Die Mitgliedstaaten und die Kommission überwachen die Fortschritte und bewerten die Wirksamkeit der Interventionen anhand jährlicher Berichte.

Ein neues Element der GAP sind die Vorschriften für die sogenannte Konditionalität, die die bisherigen Cross Compliance-Anforderungen fortsetzen sollen. Das sind Mindestanforderungen, die die Begünstigten der GAP erfüllen müssen, um finanzielle Unterstützung in vollem Umfang zu erhalten. Die Verpflichtungen beinhalten wie bisher die sogenannten Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB). Das sind bestimmte Fachrechtsregelungen im EU-Recht bzw. im nationalen Recht (z. B. in den Bereichen Düngung, Pflanzenschutz, Tierschutz). Ferner beinhalten sie umfangreicher als bisher verschiedene Standards zur Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ). Die neuen Verpflichtungen sind insgesamt anspruchsvoller geworden. Neben der Übernahme der bisherigen Greening-Verpflichtungen (Erhaltung von Dauergrünland, Anbaudiversifizierung) werden beispielsweise in jedem landwirtschaftlichen Betrieb mindestens 4 Prozent der Ackerflächen der biologischen Vielfalt und nichtproduktiven Elementen gewidmet, wobei die Möglichkeit besteht, diesen Satz mittels der Unterstützung aus Öko-Regelungen auf 7 Prozent anzuheben. Alle Feuchtgebiete und Torfmoore werden geschützt. Erstmals wird die GAP auch Bestimmungen zur sozialen Konditionalität enthalten, was bedeutet, dass die Begünstigten Elemente des europäischen Sozial- und Arbeitsrechts einhalten müssen, um GAP-Mittel zu erhalten.

Die Mitgliedstaaten werden zudem dazu verpflichtet, Öko-Regelungen anzubieten. Mit diesem für die Landwirtinnen und Landwirte neuen freiwilligen Instrument werden klima- und umweltfreundliche Verfahren zusätzlich angeboten. Die Mitgliedstaaten müssen mindestens 25 Prozent ihres Einkommensstützungsbudgets für Öko-Regelungen bereitstellen.

Die drei Verordnungen zur neuen GAP-Periode 2023 bis 2027 (Horizontale Verordnung (EU) 2021/2116 (Link: EUR-Lex - 32021R2116 - DE - EUR-Lex (europa.eu)), Verordnung (EU) 2021/2115 über die Strategiepläne (Link: EUR-Lex - 32021R2115 - DE - EUR-Lex (europa.eu)) und Verordnung (EU) 2021/2117 über die Gemeinsame Marktorganisation für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Link: EUR-Lex - 32021R2117 - DE - EUR-Lex (europa.eu)) sind bereits in Kraft getreten. Danach werden noch verschiedene Durchführungs- und Delegierte Verordnungen vorgelegt.

Die GAP-Strategiepläne müssen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2021 vorlegen. Die Kommission hat dann sechs Monate Zeit, um die Pläne zu prüfen und zu genehmigen, die Anfang 2023 in Kraft treten.

Auf nationaler Ebene

Die drei nationalen Gesetze zur GAP (Gesetzes zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz - GAPDZG), Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz - GAPInVeKoSG) und Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG)) wurden bereits verabschiedet.

Nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz werden in Deutschland mindestens folgende Öko-Regelungen angeboten:

1. eine Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen durch:

a) nichtproduktive Flächen auf Ackerland über den in § 10 des Gesetzes über die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltende Konditionalität genannten verpflichtenden Anteil hinaus,

b) Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Ackerland, das der Betriebsinhaber nach Buchstabe a bereitstellt,

c) Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauerkulturen oder

d) Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland,

2. ein Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 Prozent,

3. die Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland,

4. die Extensivierung des gesamten Dauergrünlands des Betriebs,

5. die ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten,

6. die Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln,

7. die Anwendung von durch die Schutzziele bestimmten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirtschaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten.

Zudem wird künftig eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterkühen, Mutterschafen oder Mutterziegen angeboten.

Darüber hinaus werden derzeit nationale Verordnungen ausgearbeitet, die die detaillierte Umsetzung beinhalten. Bisher wurde lediglich die Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAP Direktzahlungen-Verordnung – GAPDZ) verabschiedet. Vor der Verabschiedung einer Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der GAP geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Verordnung, Entwurf liegt vor) und einer Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-InveKoS-Verordnung) muss die Europäische Kommission den Nationalen Strategieplan beschließen.

 

Links:

GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG

GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz - GAPInVeKoSG

GAP-Konditionalitäten-Gesetz – GAPKondG

GAP-Direktzahlungen-Verordnung

Entwurf der GAP-Konditionalitäten-Verordnung

 

 

 

 

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Referat Beihilfemaßnahmen im InVeKoS

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Telefon: +49 391 567-0
E-Mail: Poststelle(at)mw.sachsen-anhalt.de