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Corona-Virus: Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Sachsen-Anhalt

Die Corona-Pandemie hat umfangreiche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Sachsen-Anhalt. Hier informieren wir über aktuelle Entwicklungen, Hilfen und Regelungen.

19. August 2021
Corona-Änderungsverordnung: Stärkerer Blick auf Belastung des Gesundheitswesens

Mit der Vierten Änderungsverordnung der 14. Corona-Eindämmungsverordnung, die heute vom Kabinett gebilligt worden ist, haben die Landkreise und kreisfreien Städte bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen sie bei einer Inzidenz über 35 ergreifen, neben der Impfquote und der Sieben-Tage-Inzidenz die Belastung des Gesundheitswesens zu berücksichtigen.

Indikatoren, die einen Aufschluss über die Be- oder Auslastung des Gesundheitssystems geben, sind die Anzahl der schweren Krankheitsverläufe, die Bettenbelegung und die Auslastung der Intensivbetten-Kapazitäten in den Krankenhäusern. In der Gesamtabwägung aller Indikatoren können die Landkreise und kreisfreien Städte auch von der in der Verordnung vorgegebenen Sieben-Tage-Inzidenz von 35 abweichen. Damit können sie in Abwägung aller Indikatoren zum Beispiel eine Testpflicht für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (nicht für Physio-, Ergo-, Logopädie und Fußpflege), für Hotelgäste (alle 72 Stunden für touristische Übernachtungen) oder für Besuche in Krankenhäuser verordnen. Bisher war die Entscheidung über eine Anordnung oder Aufhebung von Testpflichten lediglich an das Unter- oder Überschreiten einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 geknüpft.

In der Verordnung werden weiterhin auch Testpflichten für Schülerinnen und Schüler geregelt. Nach den Sommerferien soll am ersten Schultag, in der zweiten und dritten Schulwoche nach Schulbeginn drei Mal wöchentlich und danach wieder wöchentlich zwei Mal getestet werden. Für Genesene und Geimpfte besteht dabei keine Testpflicht.

Mit der Verordnung wird zudem die Regelung, dass pro zehn Quadratmeter öffentlich zugänglicher Fläche nur ein Besucher Zugang hat, insbesondere für Kultur-, Sport- und Freizeitangebote aufgehoben. Bei Ladengeschäften und Einkaufszenten gilt die Beschränkung auf einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche weiterhin.

Für die Durchführung von Großveranstaltungen gibt es Erleichterungen. So ist keine Genehmigung durch das Gesundheitsamt mehr notwendig. Die Kopplung an eine Sieben-Tage-Inzidenz von 35 entfällt.

Hilfen für Sachsen-Anhalts Unternehmen

Unternehmen in Sachsen-Anhalt, die durch die anhaltende Corona-Pandemie, in Zahlungsschwierigkeiten geraten, sollten sich üblicherweise zunächst an ihre Hausbank wenden. Geeignete und gängige Maßnahmen bei temporären Liquiditätsproblemen im Unternehmen bestehen in der Verlängerung der Kreditlaufzeiten und Tilgungsaussetzungen, um den Liquiditätsabfluss im Unternehmen zu reduzieren, sowie steuerliche Hilfsangeboten des Finanzministeriums (zum FAQ „Steuern“).

Im zweiten Schritt können die Unternehmen mit ihrer Hausbank auch auf die Investitionsbank Sachsen-Anhalt oder die Bürgschaftsbank Sachsen-Anhalt zugehen.

Durch Aufstockung und erneute Vereinfachung der Investitionsförderung setzt das Wirtschaftsministerium einen starken Anreiz für Ansiedlungen und Erweiterungen von Unternehmen.

Zudem gelten bis Ende 2021 erhöhte Wertgrenzen für schnellere Vergabeverfahren: Die Auftragswerteverordnung schreibt die seit 13. Mai 2020 geltenden höheren Wertgrenzen für Vergaben bis zum 31. Dezember 2021 fort; damit sind bis zu diesem Zeitpunkt vereinfachte Vergabeverfahren für Unternehmen und öffentliche Auftraggeber in Sachsen-Anhalt möglich. Zudem sieht die neue Verordnung eine Anhebung der Wertgrenzen für Direktkäufe vor.

Härtefallhilfe Sachsen-Anhalt

Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung erlässt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und nach Anhörung des Landesrechnungshofes des Landes Sachsen-Anhalt die Richtlinie für die Gewährung von Härtefallhilfen aus Gründen der Billigkeit - „Härtefallhilfe Sachsen-Anhalt“.

Der Bund stützt die Wirtschaft in der Corona-Pandemie umfassend durch die Fördersystematik der bestehenden Unternehmenshilfen. Zudem hat die Landesregierung zahlreiche Sonderprogramme aufgelegt. Es kann dennoch in besonderen Fallkonstellationen dazu kommen, dass die bestehenden Hilfsprogramme für Unternehmen und Selbständige von Bund und Ländern bisher nicht greifen konnten. Die Härtefallhilfe als Ergänzungshilfe des Bundes und der Länder zu den bisherigen Unternehmenshilfen bietet den Ländern auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen, die im Ermessen der Länder eine solche Unterstützung benötigen.

Ziel der Härtefallhilfen ist es, diejenigen Unternehmen und Selbständige zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, aber förderwürdige Fixkosten aufweisen, und deren wirtschaftliche Not eindeutig durch die Corona-Pandemie bedingt wurde.

Zur Antragstellung

Corona-Soforthilfe-Programm „Sachsen-Anhalt Zukunft“

Unternehmen, die durch die Auswirkungen der COVID19-Pandemie unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind, stellt die Investitionsbank im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt ein Darlehen zur Liquiditätssicherung zur Verfügung.

Corona-Überbrückungshilfen des Bundes

Unternehmen und Soloselbstständige, die von Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen auch im dritten Quartal 2021 stark betroffen sind, erhalten mit der Neustarthilfe Plus weiterhin umfassende Unterstützung. Anträge auf Neustarthilfe Plus natürlicher Personen für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 können ab heute über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. 

Neu im Programm der Neustarthilfe Plus ist:

  • Mit der Fortführung als Neustarthilfe Plus im dritten Quartal erhöht sich die Unterstützung für Soloselbstständige von bislang bis zu 1.250 Euro pro Fördermonat im Zeitraum Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Fördermonat im Zeitraum Juli bis September 2021.

  • Die Bedingungen zur Endabrechnung der Neustarthilfe (Förderzeitraum Januar 2021 bis Juni 2021) werden in der Neustarthilfe Plus fortgeschrieben. Die dort anzugebenden Umsätze beziehen sich nunmehr auf den dreimonatigen Förderzeitraum Juli bis September 2021.

  • Die bereits im Rahmen der Neustarthilfe geltenden Sonderregelungen, bspw. für Antragstellende in Elternzeit, werden – mit leichten Anpassungen an den kürzeren Förderzeitraum von drei Monaten – fortgeführt.
     

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die beispielsweise personenbezogene (z. B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z. B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z. B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainerinnen und Trainer), der Tourismusbranche (z. B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z. B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind. Auch kleine Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können Unterstützung durch die Neustarthilfe erhalten, wenn der überwiegende Teil der Einkünfte – würden sie von einer natürlichen Person erzielt – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden. Erst- und Änderungsanträge können bis zum 31. Oktober 2021 unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufliche aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche). Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet - maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen). Die Antragsfrist endet am 31. Oktober 2021. Weiteren Informationen

Die Überbrückungshilfe II ist ein Zuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen. Die Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für diesen Zeitraum können ebenfalls unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.
Die Antragsfrist für Erstanträge endete 31. März 2021. Änderungsanträge können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Weiteren Informationen

Corona-November- und Dezemberhilfen: Unternehmen und Soloselbständige, deren Umsätze durch die Maßnahmen zur Corona-Eindämmung im November und Dezember stark gesunken sind, konnten unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de bis zum 30. April 2021 Anträge auf Unterstützung stellen. Änderungsanträge können bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden. Details zu den Zuschüssen und zur Antragstellung finden Sie hier.

Antragstellung für großvolumige Wirtschaftshilfen: Ab sofort können auch Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, also Beträgen von über zwei Millionen Euro, Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe beantragen. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen.

Um Überbrückungshilfen zu beantragen, wenden Sie sich bitte an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine vereidigte Buchprüferin oder einen Buchprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

Zur Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums: Coronavirus-Sonderseite

Hotline für Unternehmen aus Sachsen-Anhalt

Für Unternehmen aus Sachsen-Anhalt, die von der Ausbreitung des Coronavirus betroffen sind, hat das Wirtschaftsministerium eine zentrale Anlaufstelle eingerichtet. Die Telefon-Hotline ist unter 0391/567-4750 immer werktags zwischen 8.30 und 16 Uhr erreichbar, um betroffene Firmen über bestehende Unterstützungsangebote zu informieren.

Weitere Informationen rund um die Themen:

Kontakt für Journalisten

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
Tanja Andrys
Pressesprecherin
Hasselbachstr. 4
39104 Magdeburg

Tel.: +49 391 567-4220
E-Mail: presse(at)mw.sachsen-anhalt.de

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