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Erfahren Sie, welche Regeln beim Düngen gelten, wo Wirtschaftsdünger gemeldet werden und welche Vorgaben in belasteten Gebieten zu beachten sind.

Düngung in der Landwirtschaft

Nährstoffe bedarfsgerecht einsetzen

Die Düngung ist eine der ältesten Maßnahmen im Acker- und Pflanzenbau. Schon in früheren Jahrhunderten nutzten Bauern die ertragssteigernde Wirkung der Nährstoffe.

Heute ist die bedarfsgerechte Düngung unverzichtbarer Bestandteil einer nachhaltigen Landwirtschaft. Sie versorgt Kulturpflanzen mit notwendigen Nährstoffen, verbessert Qualität und Gesundheit der Pflanzen und Ernteprodukte und trägt dazu bei, die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu fördern.

Bei der Anwendung von Düngemitteln geht es nicht nur um Ertrag und einen wirtschaftlich effizienten Einsatz. Auch Umweltwirkung und Umweltverträglichkeit müssen berücksichtigt werden. Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis sollen gewährleisten, dass Nährstoffe bedarfsgerecht und verlustarm zugeführt und die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt nicht gefährdet werden.

Das Düngerecht

Rechtliche Grundlagen

Das Düngegesetz ist die gesetzliche Grundlage der nachfolgenden Verordnungen. Die Vorgaben sollen die Effizienz der Düngung erhöhen, mögliche Beeinträchtigungen von Grundwasser und Oberflächengewässern verringern und Ammoniakemissionen aus landwirtschaftlichen Quellen vermindern.

Zuständigkeiten

Wer ist für was zuständig?

Für den Vollzug der Düngeverordnung und der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.

Die Fachaufsicht liegt beim Landesverwaltungsamt, Referat Agrarwirtschaft, Ländliche Räume, Fischerei, Forst- und Jagdhoheit. Dort stehen weiterführende Informationen zum Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger sowie eine Liste der Ansprechpersonen in den Landkreisen bereit.

Fachliche Grundlagen und Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben veröffentlicht die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau.

Die Düngemittelverkehrskontrolle – also die Überwachung der Herstellung und des Inverkehrbringens nach der Düngemittelverordnung – obliegt ebenfalls dem Landesverwaltungsamt.

Wirtschaftsdünger

Meldeprogramm zum Verbleib von Wirtschaftsdünger

Die am 13. Juli 2018 erlassene Landesverordnung verpflichtet jeden Betrieb zur Meldung, der in der Summe mehr als 200 Tonnen Wirtschaftsdünger jährlich abgibt und/oder aufnimmt. Dafür stellt das Land Sachsen-Anhalt das Meldeprogramm Wirtschaftsdünger bereit.

Weitere Informationen zum Programm und die Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpersonen veröffentlicht die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau.

Meldeprogramm Wirtschaftsdünger

Nitratbelastete Gebiete

Zusätzliche düngerechtliche Anforderungen

Nach § 13a der Düngeverordnung vom 28. April 2020 sind die Länder verpflichtet, mit Nitrat und Phosphor belastete Gebiete auszuweisen und dort zusätzliche Anforderungen festzulegen. Grundlage der Gebietsausweisung ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten vom 10. August 2022. Die Gebietskulissen sind im Geodaten-Viewer des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation veröffentlicht.

Sachsen-Anhalt setzt § 13a mit der Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften vom 21. März 2023 um. Sie trat am 30. März 2023 in Kraft.

Landwirtschaftliche Betriebe mit Flächen in nitratbelasteten Gebieten müssen zusätzlich:

  • Wirtschaftsdünger und Gärrückstände auf Nährstoffe untersuchen lassen;

ausgenommen ist Festmist von Huf- und Klauentieren,

  • jährlich den mineralischen Stickstoff im Boden untersuchen lassen;

ausgenommen sind Dauergrünland, Grünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau.

Die Sperrfristverlängerung für Gemüse, Erdbeeren und Beerenobst entfällt. Durch Phosphor eutrophierte Gebiete werden nicht mehr gesondert ausgewiesen. Stattdessen gelten landesweit erweiterte Gewässerabstände, wenn stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel auf Flächen an Gewässern eingesetzt werden.

Betriebliche Daten

Grundlage für die Evaluierung der Düngeverordnung

Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens zur Nitratrichtlinie hat die Europäische Kommission Deutschland aufgefordert, ein Monitoringprogramm einzurichten. Es soll kurzfristig Aussagen über die Wirkung der Düngeverordnung ermöglichen und die regelmäßige Überprüfung der belasteten Gebiete unterstützen.

Mit der Verordnung über düngerechtliche Mitteilungspflichten von 2021 regelt Sachsen-Anhalt die Pflichten für landwirtschaftliche Betriebe, die Flächen im Land bewirtschaften. Die betrieblichen Daten schaffen zugleich eine Grundlage für die Evaluierung der Düngeverordnung, unter anderem zu den aktuellen Stickstoffemissionen aus der Landwirtschaft. Mit den Daten lässt sich das Risiko eines Austrags von Nitrat oder Phosphor in Gewässer abschätzen.

Die Mitteilung an die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau umfasst die Aufzeichnungen nach § 10 der Düngeverordnung, unter anderem:

  • den gesamtbetrieblichen Düngebedarf und Nährstoffeinsatz sowie
  • schlagbezogene Aufzeichnungen zur Düngebedarfsermittlung und zur

aufgebrachten Nährstoffmenge.

Die Daten werden ausschließlich elektronisch nach den Vorgaben der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau übermittelt. Die Mitteilungspflicht ist jeweils bis zum Ablauf des 30. April zu erfüllen. Hinweise zu den düngerechtlichen Mitteilungspflichten stellt die Landesanstalt bereit.

Ihre Ansprechpartner im Ministerium

Referat Pflanzliche Erzeugung, Bio- und Gentechnik, Agrarökonomie/Beratung, Digitalisierung in der Landwirtschaft, Ernährungssicherstellung, Garten-, Obst- und Weinbau

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
Hasselbachstr. 4
39104 Magdeburg

Annette von Sayn-Wittgenstein
Telefon: +49 391 567-4311
E-Mail: poststelle@mw.sachsen-anhalt.de