Erfahren Sie, welche Regeln beim Düngen gelten, wo Wirtschaftsdünger gemeldet werden und welche Vorgaben in belasteten Gebieten zu beachten sind.
Düngung in der Landwirtschaft
Die Düngung ist eine der ältesten Maßnahmen im Acker- und Pflanzenbau. Schon in früheren Jahrhunderten nutzten Bauern die ertragssteigernde Wirkung der Nährstoffe.
Heute ist die bedarfsgerechte Düngung unverzichtbarer Bestandteil einer nachhaltigen Landwirtschaft. Sie versorgt Kulturpflanzen mit notwendigen Nährstoffen, verbessert Qualität und Gesundheit der Pflanzen und Ernteprodukte und trägt dazu bei, die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu fördern.
Bei der Anwendung von Düngemitteln geht es nicht nur um Ertrag und einen wirtschaftlich effizienten Einsatz. Auch Umweltwirkung und Umweltverträglichkeit müssen berücksichtigt werden. Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis sollen gewährleisten, dass Nährstoffe bedarfsgerecht und verlustarm zugeführt und die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt nicht gefährdet werden.
Das Düngerecht
Das
Zuständigkeiten
Für den Vollzug der Düngeverordnung und der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.
Die Fachaufsicht liegt beim
Fachliche Grundlagen und Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben veröffentlicht die
Die Düngemittelverkehrskontrolle – also die Überwachung der Herstellung und des Inverkehrbringens nach der Düngemittelverordnung – obliegt ebenfalls dem Landesverwaltungsamt.
Wirtschaftsdünger
Die am 13. Juli 2018 erlassene
Weitere Informationen zum Programm und die Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpersonen veröffentlicht die
Hinweis zur DüngeRZusVO und den Zusatzvorschriften für mit Nitrat belastete Gebiete
Die Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften (DüngeRZusVO) weist innerhalb des Landes Sachsen-Anhalt nitratbelastete Gebiete aus und legt zusätzliche Düngevorschriften fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 24. Juni 2026 § 1 und die Anlage der DüngeRZusVO für unwirksam erklärt. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage verfassungswidrig ist, weil sie wesentliche Vorgaben zur Gebietsausweisung nicht selbst regelt, sondern auf eine Verwaltungsvorschrift verweist, die keine verbindliche Rechtsnorm für Bürger darstellt. Verwaltungsvorschriften binden nur die Verwaltung und entfalten keine Außenwirkung, weshalb sie für die Festlegung der belasteten Gebiete nicht ausreichen. Eigentums- und Berufsfreiheitsrechte der Landwirte werden dadurch unzureichend geschützt, da die Kriterien für die Ausweisung der belasteten Gebiete nicht klar und verbindlich in einem Gesetz geregelt sind.
Mit dem Gerichtsurteil ist die veröffentlichte Gebietskulisse nicht mehr gültig und die im § 2 der DüngeRZusVO festgelegten zusätzlichen Anforderungen sind nicht mehr anzuwenden.
Die allgemeinen düngerechtlichen Vorschriften, insbesondere die Vorgaben der Düngeverordnung, sind jedoch weiterhin zwingend einzuhalten.
Betriebliche Daten
Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens zur Nitratrichtlinie hat die Europäische Kommission Deutschland aufgefordert, ein Monitoringprogramm einzurichten. Es soll kurzfristig Aussagen über die Wirkung der Düngeverordnung ermöglichen.
Mit der
Die Mitteilung an die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau umfasst die Aufzeichnungen nach § 10 der Düngeverordnung, unter anderem:
- den gesamtbetrieblichen Düngebedarf und Nährstoffeinsatz sowie
- schlagbezogene Aufzeichnungen zur Düngebedarfsermittlung und zur
aufgebrachten Nährstoffmenge.
Die Daten werden ausschließlich elektronisch nach den Vorgaben der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau übermittelt. Die Mitteilungspflicht ist jeweils bis zum Ablauf des 30. April zu erfüllen.
Ihre Ansprechpartner im Ministerium
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
Hasselbachstr. 4
39104 Magdeburg
Annette von Sayn-Wittgenstein
Telefon: +49 391 567-4311
E-Mail:
