Erfahren Sie, welche Regeln beim Düngen gelten, wo Wirtschaftsdünger gemeldet werden und welche Vorgaben in belasteten Gebieten zu beachten sind.
Düngung in der Landwirtschaft
Die Düngung ist eine der ältesten Maßnahmen im Acker- und Pflanzenbau. Schon in früheren Jahrhunderten nutzten Bauern die ertragssteigernde Wirkung der Nährstoffe.
Heute ist die bedarfsgerechte Düngung unverzichtbarer Bestandteil einer nachhaltigen Landwirtschaft. Sie versorgt Kulturpflanzen mit notwendigen Nährstoffen, verbessert Qualität und Gesundheit der Pflanzen und Ernteprodukte und trägt dazu bei, die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten und zu fördern.
Bei der Anwendung von Düngemitteln geht es nicht nur um Ertrag und einen wirtschaftlich effizienten Einsatz. Auch Umweltwirkung und Umweltverträglichkeit müssen berücksichtigt werden. Die Grundsätze der guten fachlichen Praxis sollen gewährleisten, dass Nährstoffe bedarfsgerecht und verlustarm zugeführt und die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt nicht gefährdet werden.
Das Düngerecht
Das
Zuständigkeiten
Für den Vollzug der Düngeverordnung und der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.
Die Fachaufsicht liegt beim
Fachliche Grundlagen und Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der rechtlichen Vorgaben veröffentlicht die
Die Düngemittelverkehrskontrolle – also die Überwachung der Herstellung und des Inverkehrbringens nach der Düngemittelverordnung – obliegt ebenfalls dem Landesverwaltungsamt.
Wirtschaftsdünger
Die am 13. Juli 2018 erlassene
Weitere Informationen zum Programm und die Kontaktdaten der zuständigen Ansprechpersonen veröffentlicht die
Nitratbelastete Gebiete
Nach
Sachsen-Anhalt setzt § 13a mit der
Landwirtschaftliche Betriebe mit Flächen in nitratbelasteten Gebieten müssen zusätzlich:
- Wirtschaftsdünger und Gärrückstände auf Nährstoffe untersuchen lassen;
ausgenommen ist Festmist von Huf- und Klauentieren,
- jährlich den mineralischen Stickstoff im Boden untersuchen lassen;
ausgenommen sind Dauergrünland, Grünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau.
Die Sperrfristverlängerung für Gemüse, Erdbeeren und Beerenobst entfällt. Durch Phosphor eutrophierte Gebiete werden nicht mehr gesondert ausgewiesen. Stattdessen gelten landesweit erweiterte Gewässerabstände, wenn stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel auf Flächen an Gewässern eingesetzt werden.
Betriebliche Daten
Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens zur Nitratrichtlinie hat die Europäische Kommission Deutschland aufgefordert, ein Monitoringprogramm einzurichten. Es soll kurzfristig Aussagen über die Wirkung der Düngeverordnung ermöglichen und die regelmäßige Überprüfung der belasteten Gebiete unterstützen.
Mit der
Die Mitteilung an die Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau umfasst die Aufzeichnungen nach § 10 der Düngeverordnung, unter anderem:
- den gesamtbetrieblichen Düngebedarf und Nährstoffeinsatz sowie
- schlagbezogene Aufzeichnungen zur Düngebedarfsermittlung und zur
aufgebrachten Nährstoffmenge.
Die Daten werden ausschließlich elektronisch nach den Vorgaben der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau übermittelt. Die Mitteilungspflicht ist jeweils bis zum Ablauf des 30. April zu erfüllen.
Ihre Ansprechpartner im Ministerium
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
Hasselbachstr. 4
39104 Magdeburg
Annette von Sayn-Wittgenstein
Telefon: +49 391 567-4311
E-Mail:
