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Cross Compliance

Cross-Compliance-Vorschriften 2021

Die Informationsbroschüre über die einzuhaltenden Cross-Compliance-Vorschriften 2021 erläutert den Landwirten und Landwirtinnen in verständlicher Form, welche Anforderungen im Einzelnen zu beachten sind.

Bei den Cross Compliance-Verpflichtungen geht es um folgende Regelungen:

  • Sieben Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ),
  • 13 Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) in den Bereichen Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, Umwelt und Tierschutz.

Die Verpflichtungen hinsichtlich der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sowie Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) ergeben sich aus dem Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013 sowie deren Umsetzung in nationales Recht.

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Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) ab dem Jahr 2015

Bereich Umweltschutz, Klimawandel

  1. GAB 1 - Nitrat-RL
    Nitrat-RL Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen: Artikel 4 und 5
  2. GAB 2 - Vogelschutzrichtlinie
    Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten: Artikel 3 Abs.1, Abs. 2 Buchst. b, Artikel 4 Abs. 1,2 und 4,
  3. GAB 3 - FFH-RL
    Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen: Artikel 6 Abs. 1 und 2

Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze

  1. GAB 4 - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit: Artikel 14, 15, Artikel 17 Abs. 1, Artikel 18, 19 und 20
  2. GAB 5 - Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG Artikel 3 Buchst. a, b, d und e, Artikel 4, 5 und 7
  3. GAB 6 - Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen: Artikel 3, 4 und 5
  4. GAB 7 - Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates: Artikel 4 und 7
  5. GAB 8 - Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG: Artikel 3, 4 und 5
  6. GAB 9 - Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien: Artikel 7, 11, 12, 13 und 15
  7. GAB 10 - Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG (gilt seit 14.06.2011), Art. 55 Sätze 1 + 2

Bereich Tierschutz

  1. GAB 11 - Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern: Artikel 3 und 4
  2. GAB 12 - Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen: Artikel 3 und 4
  3. GAB 13 - Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere: Artikel 4

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Anforderungen an die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) ab dem Jahr 2015

Die Anforderungen betreffen insgesamt folgende sieben Standards:

GLÖZ 1 – Schaffung von Pufferzonen

GLÖZ 2 – Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung

GLÖZ 3 – Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung

GLÖZ 4 – Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung

GLÖZ 5  - Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung der Erosion

GLÖZ 6 – Erhaltung der organischen Substanz im Boden

GLÖZ 7 – Keine Beseitigung von Landschaftselementen

 

Die nationale Umsetzung in Deutschland erfolgte durch das Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz (AgrarZahlVerpflG) vom 02.Dezember 2014 und die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014 (GLÖZ- Anforderungen 1 bis 7).

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Sanktionierung bei Nichterfüllung der Verpflichtungen GAB und GLÖZ

Werden diese Verpflichtungen nicht erfüllt, erfolgt eine Sanktionierung durch Kürzung der Zahlungen oder Ausschluss von der Zahlung. Je nach Schwere, Ausmaß, Dauer oder Häufigkeit des Verstoßes kommt es zu einer Kürzung zwischen einem Prozent und bis zu 100 Prozent der Beihilfezahlungen für ein Kalenderjahr oder in besonders schweren Fällen zum Ausschluss im Folgejahr.

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Rechtsgrundlagen und Informationsangebote zum Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013

Anhang II der VO (EU) Nr. 1306/2013

GAB 1
Nitrat
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung- DüV[FH1]  in der aktuell gültigen Fassung)

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV vom 18. April 2017)

Wasserhaushaltsgesetz

Verordnung über zusätzliche düngerechtliche Vorschriften im Land Sachsen-Anhalt vom 8. Januar 2021

Weitere Auskünfte erteilen:

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau,
Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten,
Untere Wasser- bzw. Düngebehörden der Landkreise und kreisfreien Städte

GAB 2 und GAB 3
Vogelschutz und Flora-Fauna-Habitat (FFH) 
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG vom 29. Juli 2009)

Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA vom 10.12.2010)

Weitere Informationen und Rechtstexte finden Sie unter Natura 2000 | BMU  (Seite des BMU)

Informationen zu FFH- und Vogelschutzgebieten in Sachsen-Anhalt (NATURA 2000-Gebiete) finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt.

Weitere Auskünfte erteilen:

Untere Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten

GAB 4, GAB 5 und GAB 9:
Lebensmittel und Futtermittel, Hormonverbot, Verfütterungsverbot (TSE)

VO (EG) 852/2004 über Lebensmittelhygiene
VO (EG) 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs
VO (EG) 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelmittelhygiene
VO (EU) 37/2010 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
VO (EG) 396/2005 Festsetzung von Höchstmengen für Pestizidrückstände
Verordnung (EG) Nr. 470/2009 Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs
Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen (TierSeuchAnzV)
Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung (PharmStV)

Informationen zur Registrierung und Zulassung von Futtermittelunternehmen finden Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt.

GAB 6 bis GAB 8:
Tierkennzeichnung
Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

Weitere Auskünfte erteilen:

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte
Landeskontrollverband für Leistungs- und Qualitätsprüfung Sachsen-Anhalt e.V.
Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten

GAB 10:
Pflanzenschutz
Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung
Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte
Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel
Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz vom 30. März 2010 (BAnz. 2010 Nr. 76a)
Bienenschutzverordnung

Weitere Auskünfte erteilen:

Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten

GAB 11 bis GAB 13:
Tierschutz
Tierschutzgesetz (TierSchG)
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)
Arzneimittelgesetz (AMG)

Weitere Auskünfte erteilen:

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sowie der Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau

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Referat Beihilfemaßnahmen im InVeKoS

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Telefon: +49 391 567-0
E-Mail: Poststelle(at)mw.sachsen-anhalt.de

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